I. Name, Zweck, Sitz und Gebiet

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen „Bürger‐ und Verschönerungsverein Leuscheider Land e.V.“

(2) Der Verein hat die Aufgabe,

  1. das dörfliche Kulturgut und das heimatliche Brauchtum in Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen zu pflegen.
  2. die Orte seines Vereinsgebietes zu verschönern und die Landschaft gegen Verschmutzung zu schützen.
  3. ein Forum zur Meinungsbildung und zur Unterstützung der Gemeindevertretung in örtlichen Angelegenheiten zu  sein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Kinderspielplätze in den Ortsteilen des Vereinsgebietes zu fördern, Ruhebänke zur Erholung der Bürger des Leuscheider Landes aufzustellen, zu pflegen und zu unterhalten.

(3) Sitz des Vereins ist Leuscheid in der Gemeinde Windeck/Sieg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Waldbröl eingetragen. Der Verein umfasst das Gebiet der Kirchengemeinde Leuscheid:
Leuscheid, Werfen, Werfermühle, Alsen, Kuchhausen, Irsen, Sangerhof, Röhrigshof, Ehrenhausen, Himmeroth, Schabernack, Leidhecke, Locksiefen, Saal, Ohmbach und Kocherscheid.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II. Mitgliedschaft

§ 2

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

  1. Einzelpersonen vom 18. Lebensjahr an,
  2. juristische Personen nach dem HGB.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung bei dem Vorstand, der auch über die Annahme beschließt, erworben.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins gemäß § 1 tatkräftig zu unterstützen.

(4) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins verwandt werden.

(5) Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch den Tod des Mitgliedes,
  2. durch Auflösung der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person,
  3. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein;
    Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.
  4. durch Ausschluss;
    Der Ausschluss erfolgt, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, d.h. wenn ein Mitglied

     

    1. Gegen die Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verstößt,
    2. Das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt,
    3. Die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
    4. Seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

    Der Ausschluß kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluß des Vorstandes nach Einwilligung der Mitgliederversammlung erfolgen. Stimmt die Mitgliederversammlung nicht zu, kann ein Mitglied nicht ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung ist endgültig.

(6) Beim Ausscheiden aus dem Verein durch Austritt oder Ausschluss besteht die Beitragspflicht fort bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft erlischt.

(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle, sich aus dieser ergebenen, Rechte.

III. Organe des Vereins

§ 3

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

Die Mitgliederversammlung

§ 4

(1) Es hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einladung hat rechtszeitig mit einer Frist von 10 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen und ist im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Windeck zu veröffentlichen. In dringenden, nicht aufschiebbaren Angelegenheiten kann die Frist auf 3 Tage herabgesetzt werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese beim Vorstand schriftlich unter Darlegung des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 5

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2) Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  1. Jahresbericht des Vorstandes
  2. Jahresrechnung, Prüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes
  4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, sowie Wahlen anstehen
  5. Wahl der Rechnungsprüfer
  6. Vorliegende Anträge

(3) Der Mitgliederversammlung sind außerdem vorbehalten:

  1. das Recht, dem Vorstand Richtlinien für die Vereinsführung zu erteilen,
  2. die Änderung der Satzung,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. die Auflösung des Vereins.

§ 6

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der in § 7 genannten Fälle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stets beschlussfähig.

(2) Ein Mitglied, das am Erschienen verhindert ist, kann sich durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Juristische Personen können sich auch durch eine vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtige Person vertreten lassen.

(3) Die Anträge aus den Kreisen der Vereinsmitglieder müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur nach Zustimmung der Anwesenden mit einfacher Mehrheit verhandelt werden.

(4) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, abgesehen von den in § 7 festgelegten Fällen.

(5) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

§ 7

(1) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszweckes bedürfen der 2/3 Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder.

(2) Wird eine 2/3 Mehrheit nicht erreicht, entscheidet eine binnen eines Monats neu einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(3) Vertreter der Gemeindeverwaltung, des Gemeinderates und der überörtlichen Fremdenverkehrsverbände können zu den Mitgliedersammlungen eingeladen werden.

Der Vorstand

§ 8

(1) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem Kassierer und dem
stellvertretenden Kassierer sowie 9 Beisitzern.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer. Je zwei von Ihnen, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, sind vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer, der Kassierer und der stellvertretende Kassierer werden vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden und von den Beisitzern bestellt. Ihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 9

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(2) Er hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, die Jahresrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr sowie einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 10

(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins durch, pflegt die Verbindung mit den Mitgliedern und Behörden und ist an Weisungen des Vorstandes gebunden.

(2) Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und erledigt die Buch‐ und Kassengeschäfte. Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

(3) Die Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder Anschaffungen bis zum Betrag von 100,00 Euro vorzunehmen.

§ 11

Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch alle drei Monate. Er ist verpflichtet, zu 2 Vorstandssitzungen im Jahr den Beirat einzuladen.

§ 12

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 13

(1) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Erfolgt eine Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder solange in ihrem Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Wahlperiode aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung (vergleiche § 8 Abs. 3 und 4) ein Ersatzmitglied gewählt bzw. berufen.

§ 14

Bei allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter und dem Geschäftsführer unterzeichnet und bei den Urkunden des Vereins aufbewahrt wird.

IV. Finanzielle Verhältnisse

§ 15

(1) Die erforderlichen Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen und Spenden, sowie durch Zuschüsse aufgebracht.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

V. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

§ 16

(1) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, übernehmen die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren die Verwaltung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die zusatzgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für die Zwecke des Vereins zu verwenden, die in der Mitgliederversammlung festgesetzt sind.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei dem Ausscheiden von Vereinsmitgliedern sowie bei der Auflösung des Vereins dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen an die Vereinsmitglieder nicht geleistet werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Windeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(6) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie dürfen erst nach Zustimmung dieser Behörde ausgeführt werden.

VI. Geschäftsjahr

§ 17

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

VII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

§ 18

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Waldbröl.

Gegeben:
Leuscheid, den 19. März 2019